Sachkundenachweis bei Pflegehunden
16. Januar 2005
Keine Kommentare
Eine Erlaubnis zur Führung einer Tierpension oder eines Tierheimes ist nach § 11 Tierschutzgesetz grundsätzlich erforderlich. Der Tierhalter muss über die notwendige Sachkunde und geeignete Räumlichkeiten verfügen. Dies gilt auch für tierheimähnliche Einrichtungen, wie Gnadenhof – auch wenn nur vorrübergehend mit folgender Weitervermittlung, sowie Pensionspflege.
Ohne den erforderlichen Sachkundenachweis ist die Hundehaltung zu untersagen und die Tiere können von der zuständigen Behörde beschlagnahmt werden.
(Verwaltungsgericht Stgt., AZ: 4K 1696/02 )